Das Ladenschlussgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Öffnungsverbot nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verstößt weder gegen die Berufsfreiheit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden.
Damit wies das Karlsruher Gericht eine Verfassungsbeschwerde der Metro-Tochter Kaufhof ab. In der Frage der Beschränkung der Ladenöffnungszeiten auf 20.00 Uhr erging das Urteil allerdings nur mit vier zu vier Stimmen. Vier Richter sind der Ansicht, dass diese Beschränkung nicht mehr gerechtfertigt ist. Da für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit aber die Mehrheit der acht Richterstimmen notwendig ist, blieb die Beschwerde der Kaufhof AG auch in dieser Hinsicht erfolglos.
Der erste Senat des Bundesverfassungsgericht hatte im November 2003 bereits über die Verfassungsbeschwerde verhandelt. Die Bundesregierung verteidigte damals das geltende Ladenschlussgesetz als verfassungsgemäß.
Das Ladenschlussgesetz sei notwendig um die Beschäftigten des Einzelhandels vor übermäßiger Beanspruchung zu schützen, hieß es damals.
Schutz der Beschäftigten
Doch nach Ansicht der Kaufhof AG verletzt das Ladenschlussgesetz die Berufsausübungsfreiheit des Einzelhandels. Nach Meinung des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels (HDE) ist der Schutz der Beschäftigten im Arbeitsgesetz und in den Tarifverträgen bereits ausreichend gesichert. Die Gewerkschaft ver.di wies in der mündlichen Verhandlung jedoch darauf hin, dass Tarifverträge und Arbeitszeitgesetze nur die Gesamtdauer der Arbeitszeit regeln, nicht jedoch die Verteilung. Das Ladenschlussgesetz sei deshalb weiter erforderlich.
Ausgangspunkt des Karlsruher Urteils war, dass die Kaufhofniederlassung am Berliner Alexanderplatz im Sommer 1999 ihre Geschäftsräume am Samstagabend und Sonntag geöffnet hatte. Als das Warenhaus rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt wurde, rief es Karlsruhe an.
Von dem Karlsruher Urteilsspruch wird aber nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine kompetenzrechtliche Weichenstellung erwartet. Denn nach einer Grundgesetzänderung von 1994 ist umstritten, ob der Ladenschluss weiterhin einheitlich vom Bund geregelt werden muss oder ob er nun Sache der Länder ist. Der Bund kann die Zuständigkeit nur an sich ziehen, wenn ein Bundesgesetz „erforderlich“ ist, um beispielsweise „gleichwertige Lebensverhältnisse“ zu schaffen.