Landeswaldgesetze – Es geht auch anders

§ 14 Bundeswaldgesetz: »Das Radfahren ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Die Länder regeln die Einzelheiten«.

Diese Einzelheiten fallen getreu den Grundsätzen des Föderalismus in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich aus. Da gibt es Länder, wie z.B. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Niedersachsen, die das Bundeswaldgesetz für Fahrradfahrer kaum weiter einschränken. Hier ist Radfahren auf allen Waldwegen gestattet. Auf der anderen Seite gibt es Bundesländer, die das Radfahren im Wald in ihren Landeswaldgesetzen oder einer Durchführungsverordnung mit einer Wegbreitenregelung beschränken. Darunter fallen Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Thüringen. In Nordrhein-Westfalen ist das Radfahren im Wald nur »auf festen Wegen« erlaubt. Eine durchaus »schwammige« Formulierung. Denn es ist nicht weiter konkretisiert, was genau »feste Wege« im Wald sind. All diese Einschränkungen verunsichern die Biker und auch Radreiseveranstalter fühlen sich dadurch vor den Kopf gestoßen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein Teil der ausgearbeiteten Route über Wege, die unter der vorgeschriebenen Wegbreite liegen, führt. Außerdem haben Waldwege keine konstant gleichbleibende Breite.
Radreisetourismus war bisher eine aufsteigende Tourismussparte. In immer mehr Bundesländern sprießen neue Radroutenkarten und Reiseveranstalter solcher Touren aus dem Boden. Sie tun sich schwer mit diesen Gesetzesverordnungen. Weiter wird durch diese Breitenregelungen das Image des Fahrrads als umweltschonendes Fortbewegungsmittel beschädigt. Besonders die Mountainbikesparte wird so sprichwörtlich als Bösewicht abgestempelt.
Bayern geht indes einen ganz anderen Weg und setzt auf Kooperation mit den betroffenen Verbänden, als Mittel gegen eine feste Breitenregelung der Wege. Mit der kürzlich getroffenen Vereinbarung zwischen der Regierung des Freistaates, Fahrradverbänden (BDR, DIMB, ADFC) und dem Deutschen Alpenverein (Wanderer) sollen Konflikte zwischen Mountainbikern und anderen Waldbenutzern ortsbezogen gelöst werden. Beispielsweise sollen abgesteckte Routen die Biker auf erlaubten Wegen durch den Wald führen. Vordergründig sollen aber die Verbände für Aufklärung sorgen und ihre Mitglieder über die Inhalte dieser Vereinbarung unterrichten. »Wichtig bei dieser Lösung ist, dass den Bikern und den Verbänden somit kein Deckel von oben aufgesetzt wurde, sondern die Regelungen der Wegebenutzung im Konsens getroffen werden«, hebt Thomas Froitzheim vom ADFC hervor.
Fraglich bleibt jedoch die praktische Umsetzung, bedenkt man, dass der kleinste Teil der Biker einem dieser betroffenen Verbände angehört. Dies erschwert die Informationsübermittlung erheblich.

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