Auch wenn LEVA-EU von der Europäischen Kommission offiziell bestätigt bekam, dass keine Antidumpingzölle auf aus China importierte Teile für die Montage von Elektrofahrräder erhoben werden, gehen die Zollbehörden laut dem europäischen E-Leichtfahrzeug-Lobbyverband »in ganz Europa gegen die Hersteller von Elektrofahrrädern vor und belegen sie mit Zöllen, Geldstrafen, Bürgschaften und manchmal sogar mit der Androhung von Strafverfahren«. Was dabei besonders aufstößt: »Die Zollbehörden in ganz Europa greifen derzeit Unternehmen an, die nur E-Bikes montieren. Unternehmen, die sowohl Fahrräder als auch E-Bikes montieren, kommen ungestraft davon.« Leva-EU begab sich auf Ursachenforschung.
Und fand dabei heraus, dass eine der Hauptursachen des Problems in der Nomenklatur liegt. Sie bestimmt, wie ein Produkt für die Einfuhr in die EU eingestuft wird. Während E-Bikes als fertige Fahrzeuge zusammen mit Motorrädern und Mopeds kategorisiert werden, gibt es für die Komponenten von E-Bikes keine separate Kategorisierung. Daher fallen sie alle unter die gleiche Kategorie der nicht motorisierten Fahrradteile. Auf diese Weise gelingt es dem Zoll, Fahrräder mit Motoren als herkömmliche Fahrräder einzustufen. Ergo werden die aus China in die EU importierten E-Bike-Fahrradteile mit dem gleichen EU-Strafzoll in Höhe von 48,5 Prozent zur Kasse gebeten wie Fahrradteile-importierende Unternehmen – und das, obwohl es sich laut Leva-EU dabei um ein Fahrradteil handelt, das rechtlich gesehen nicht den erweiterten Zöllen unterliegt – »schlimmer noch, es überhaupt kein Fahrradteil ist«.
Daher würden europäische E-Bike-Anbieter trotz des »Freibriefs« seitens der EU-Kommission bei wesentlichen Fahrradteilen wie Rahmen, Gabeln, Laufräder etc. für die Montage von E-Bikes mit dem hiesigen 48,5 Prozent hohen EU-Strafzoll belegt. »Dies betrifft sogar Fahrräder mit Motoren und Rahmen, die für den Einbau von Mittelmotoren gebaut werden«, heißt es dazu aus der Leva-EU-Zentrale im belgischen Gent, »ein Kind weiß, dass es sich dabei nicht um wesentliche Fahrradteile, sondern um Teile für E-Bikes handelt.«
Knackpunkt wesentliche Fahrrad-Teile – gehören E-Bike-Teile dazu?
Was eben auch daran liege, dass für zwei Arten von Fahrrad-Unternehmen (Bike- und E-Bike-Anbieter sowie Nur-E-Bike-Anbieter) unterschiedliche Vorschriften gelten. »Ein Fahrrad- und E-Bike-Montagebetrieb muss bei der EU-Kommission eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese Befreiung wurde mit der Ausweitung der Zölle auf wesentliche Fahrradteile im Jahr 1997 eingeführt. Mit der Einführung von Antidumpingzöllen auf Elektrofahrräder aus China im Jahr 2018 haben einige Unternehmen ihre Montage nach Europa verlegt. In einigen Fällen verfügten die Unternehmen über eine Befreiung für wesentliche Fahrradteile für konventionelle Fahrräder, die sie auch für die Einfuhr von Fahrradteilen für Elektrofahrräder nutzten. Allerdings herrschte Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens.«
Verordnung 2020/1296
Rechtssicherheit sollte eigentlich die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Verordnung 2020/1296 schaffen. Mit der bestätigte die Kommission, dass Unternehmen in der EU, die sowohl konventionelle als auch E-Bikes montieren, ihre ursprünglich für die Montage konventioneller Fahrräder gewährte Steuerbefreiung auch für die zollfreie Einfuhr wesentlicher Fahrradteile für die Montage von Elektrofahrrädern nutzen dürfen.
Genau diese Verordnung würde allerdings Unternehmen, die ausschließlich E-Bikes montieren, nicht die gleiche Befreiung gewährleisten. Ergo müssten E-Bike-Unternehmen die Befreiung des EU-Strafzolls durch eine von den nationalen Zollbehörden erteilte Bewilligung der besonderen Verwendung erhalten.
Zauberformel »Endverbleibsgenehmigung«
Die Zollbehörden sind aber laut Leva-EU oft nicht ausreichend über die spezifischen Rechtsvorschriften für E-Bikes informiert. Folge: viele E-Bike-Unternehmen würden die sogenannte Endverbleibsgenehmigung nicht erhalten. Darüber hinaus würden die Bedingungen für die Zulassung zur Endverwendung umfangreiche Garantien und manchmal sehr komplexe betriebswirtschaftliche Anforderungen erfordern. Leva-EU-Fazit: »All dies stellt ein großes Hindernis für die Gründung eines neuen Unternehmens dar, was letztlich dem Wettbewerb und dem Wachstum des Marktes abträglich ist.«
Dringliche Änderungsvorschläge
Leva-EU weist noch einmal darauf hin, dass man nach der ausgedehnten Vorlage der Steuerbefreiung auf Bauteile für E-Bikes seitens der EU-Kommissions-Verordnung 2020/1296 explizit darauf hingewiesen habe, dass sie »zu einer Diskriminierung zwischen Fahrrad- und E-Bike-Montagebetrieben einerseits und reinen E-Bike-Montagebetrieben andererseits« führen würde.
Um das zu vermeiden, habe man der Kommission detaillierte Änderungsvorschläge vorgelegt: »Ziel war es, das Freistellungsverfahren anstelle der Endverbleibsgenehmigung auch auf E-Bike-Montagebetriebe anzuwenden.«
Freistellungsverordnung
Bis dato habe die Kommission nicht darauf reagiert – einmal abgesehen von einem Brief des verantwortlichen Generaldirektors, den Leva-EU eigenen Angaben zufolge »bis heute nicht ganz versteht«. Dort heißt es unter anderem: »Der Betrieb von Elektrofahrrädern fällt nicht in den Anwendungsbereich der Freistellungsverordnung.« Heißt, dass die Montage von Elektrofahrrädern nicht in die Freistellungsregelung einbezogen werden kann.
Die »Arbeiten an Elektrofahrrädern« würden jedoch eindeutig in den Anwendungsbereich der Freistellungsverordnung fallen, wenn sie von Montagebetrieben durchgeführt werden, die auch konventionelle Fahrräder bauen!?
O-Ton Leva-EU: »Offen gesagt, diese Logik entzieht sich uns völlig. Wir glauben auch, dass es kein Zufall ist, dass in dem Artikel, der die Befreiung für die Montage von Fahrrädern und Elektrofahrrädern gewährt, nicht ausdrücklich von der ‚Montage von Elektrofahrrädern‘ die Rede ist. Es heißt dort ‚Montage von anderen Erzeugnissen‘. Hätte es geheißen ‚Montage von Elektrofahrrädern‘, dann wäre die Behauptung des Generaldirektors völlig unhaltbar geworden.«
Leva-EU bleibt im Namen seiner Mitglieder am Ball
Um diesen »enormen und äußerst ungerechten rechtlichen Irrtum« auszuräumen, wird Leva-EU der Kommission weiterhin auf die Pelle rücken. »Eine der möglichen Maßnahmen, um den Druck auf die betroffenen Unternehmen zu verringern, ist die Einführung einer Aussetzung der Zollzahlung, sobald ein Unternehmen eine Bewilligung für die besondere Verwendung beantragt«, heißt es aus Gent. Damit würde zumindest ein Aspekt der Diskriminierung zwischen Fahrrad- und E-Bike-Unternehmen und reinen E-Bike-Unternehmen beseitigt.
Wie’s weitergeht? Ende offen.
Text: Jo Beckendorff/Leva-EU