Lockdown: Fernabsatzgesetz beachten

Für Fahrradhändler, die während des Lockdown Ware verkaufen, gelten unter Umständen die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes. Darauf weist der Bundesinnungsverband des Zweiradhandwerks hin.

Der Verband stellt klar, dass der Handel an sich nie eingeschränkt oder gar verboten war. Unzulässig ist vielmehr der Betrieb von Geschäftsstellen des Einzelhandels – mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt (nur Fahrrad) und Thüringen (Fahrrad und Motorrad), wo neben dem Handwerk auch der Handel zulässig ist. Es stehen also Vertriebswege offen, die ohne Betreten des Ladenlokals möglich sind. Selbst wenn der Händler keinen Webshop einrichtet, kann er Bestellungen telefonisch, per Mail oder über ein Formular auf seiner Webseite entgegennehmen (und beispielsweise eine Videoberatung durchführen). Die Ware kann dann zugesandt oder vor Ort abgeholt werden (Click & collect, call & collect etc.).
Die kontaktfreie Abholung bestellter Ware ist also zulässig, wobei der Kunde die Verkaufsräume nicht betreten darf, abgesehen von den Ausnahmen der oben genannten Bundesländer. Allerdings handelt es sich dann um ein Fernabsatzgeschäft, bei dem Privatkunden (also nicht Gewerbetreibenden!) ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht, wenn der Kaufvertrag aus der Distanz geschlossen wurde.
Der BIV erklärt, dass ein Kaufvertrag auch vor Ort geschlossen werden kann. Hierzu kann das Vertragsformular in einem Briefumschlag übergeben und vom Kunden anschließend unterschrieben in den Briefkasten des Betriebes eingeworfen werden. Wird ausschließlich fernmündlich kommuniziert, müssen Privatkunden (Verbraucher) auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen werden. Hierzu bietet der BIV eine Vorlage an.
Außerdem weist der Verband darauf hin, dass die Beschäftigten eines Fahrradgeschäfts nur dann eine medizinische Maske tragen müssen, wenn einem Mitarbeiter weniger als 10 qm Raumfläche zur Verfügung stehen oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, also bei der Reparaturannahme in der Wertstatt und beim Abholen des Fahrzeugs. In diesem Fall müssen die Beschäftigten medizinische Masken tragen. Für Kunden gilt das nicht, empfehlenswert ist es wegen des besseren Schutzes dennoch, zumal Kunden die medizinischen Masken ohnehin stets parat haben dürften (Besuch von Supermärkten etc.).

mb

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