Mifa: Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG

In einer Pressemitteilung der Mitteldeutschen Fahrradwerke AG (Mifa) gibt der Sangerhausener Fahrradproduzent bekannt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist…

Zu dieser Meldung ist der Vorstand laut § 92 Abs. 1 AktG verpflichtet, wenn „bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen ist, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht“. Dann müsse er unverzüglich die Hauptversammlung einberufen und ihr dies mitteilen. Der § 92 des Aktiengesetzes setzt sich detailliert mit den Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
Das Eigenkapital im Mifa-Halbjahresabschluss zum 30. Juni 2014 wird laut dem von den Stückzahlen her größten deutschen Fahrradproduzenten „nach derzeitiger Einschätzung negativ sein“.

Text: Jo Beckendorff

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