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EU: keine Pflichtversicherung »für E-Bikes mit niedriger Leistung«
Europäisches Parlament Logo.

Ob tatsächlich das letztendliche Ergebnis des im Auftrag der EU-Kommission durchgeführten Studie des TRL-Instituts (Transport Research Laboratory) zur Sicherheit von EPACs (= »Electrically Power Assisted Cycles«) der Auslöser war, das Europäische Parlament und den Rat am letzten Dienstag (22. Juni) zu veranlassen, die zur Diskussion stehende Kennzeichen- und Versicherungspflicht auf für bis zu 25 km begrenzte E-Bikes/Pedelecs vom Tisch zu wischen – wir wissen es nicht.

Auf jeden Fall hat das Engagement der führenden europäischen Fahrrad-Dachverbände wie die European Cycling Federation (ECF) und der Konföderation der europäischen Fahrrad- und Fahrradteile-Industrie (Conebi) dazu beigetragen, dass nun eine vorläufige Einigung erzielt wurde, die E-Bikes/Pedelecs von der Kennzeichen- und Versicherungspflicht weiterhin ausschließen.
Diese vorläufige Einigung ist Teil eines kompletten EU-Regelwerks zum besseren Schutz von Verkehrsunfall-Opfern. Somit bleibt mit Blick auf E-Bikes und Pedelecs mit niedriger Leistung erst einmal alles beim Alten.
Heißt, dass die bis 25 km/h Pedelec-Klasse weiterhin als Fahrrad angesehen wird – und somit nicht unter die Versicherungspflicht der laut Kfz-Versicherungsrichtlinie MID (= »Motor Insurance Directives«) für alle Kraftfahrzeuge in der EU geltende Regelung fällt. So wurde es einmal vor vielen Jahren im Pedelec-Pionier-Land Japan beschlossen und dann von der EU übernommen – und so soll es auch hier erst einmal bleiben.
Genau genommen hat das Europäische Parlament im oben genannten neuen Regelwerk sowohl sogenannte »Non-Road-Fahrzeuge« wie Gartentraktoren, Spielzeug-Autos etc. als auch E-Bikes von der Versicherungspflicht ausgenommen. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Motorsport bestimmt sind, sind ebenfalls ausgenommen. So will man laut EU »eine Überregulierung vermeiden«.
Jetzt muss die getroffene Einigung nur noch formell von Parlament und Rat genehmigt werden. Sobald die Richtlinie genehmigt ist, sind sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt gültig und treten 24 Monate danach in Kraft.
Den genauen Wortlaut des neuen Regelwerks finden Sie hier.

Text: Jo Beckendorff

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