Neue EU-Richtlinie regelt Pedelec-Status

Pedelecs bis 25 km/h und mit nicht mehr als 250 Watt Motor-Nennleistung sind Fahrräder, entschied die EU.

Die EU-Richtlinie 2002/24/EG über die Typengenehmigung für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge wurde am 18. März 2002 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. In Artikel 1 (h) werden »Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h {…} unterbrochen wird« von der Typenprüfung befreit. Pedelecs, die diese technischen Spezifikationen überschreiten, müssen typengenehmigt und als »Kleinkrafträder« zugelassen werden – mit allen Konsequenzen, wie entsprechenden Bremsen, Spiegeln, Reifen oder Motorradhelm.

Die Richtlinie 2002/24/EG tritt am 9. Mai 2003 in Kraft und wird die derzeitige Richtlinie 92/61/EWG ablösen. Bis dahin gelten die bisherigen nationalen Regelungen zum Status von Pedelecs. Ab dem 9. Mai 2003 können die EU-Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie für ein weiteres halbes Jahr die nationalen Regelungen anwenden wollen oder schon die EU-Richtlinie. Bis zum 9. November 2003 sind dann alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie in ihre nationale Gesetzgebung zu integrieren, das heißt ein Gesetz zu erlassen, welches dieser Richtlinie entspricht.

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