Mit Wirkung zum 1. August 2012 tritt eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben für einen wirksamen Kaufvertragsabschluss im Onlinehandel in Kraft. In den gesetzlichen Neuregelungen ist festgehalten, dass der Onlineshopbetreiber dem Verbraucher und somit seinem Kunden vor dessen Bestellung nochmals unter anderem über die wesentlichen Merkmale der Ware, den Gesamtpreis der Ware sowie zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten informieren muss.
Der Gesetzgeber verlangt, dass diese Informationen unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden.
„Es bedarf also einer Hervorhebung und damit besonderen Gestaltung, die sich von allen anderen Angaben abhebt. Die Vorgaben sollten entsprechend durch Programmierungen in der Shopsoftware umgesetzt werden“, erklärt Rolf Albrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.
Der Onlineanbieter wird verpflichtet sein, eine Schaltfläche zur Verfügung zu stellen, die der Kunden im Rahmen der Bestellung ausdrücklich bestätigen muss. Diese Schaltfläche, die den klassischen Bestellbutton ersetzen wird, soll gut lesbar sein – und zwar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer alternativen eindeutigen Formulierung.
Befolgt ein Onlinehändler diese Vorgaben nicht, drohen nicht nur wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen; die Verträge mit den Kunden sind auch unwirksam und können nicht durchgesetzt werden.