Im April-Prospekt und auf den Internetseiten der Handelskette Lidl wurden Trekkingschuhe mit der Marke Sympatex beworben (der RadMarkt berichtete). Die Sympatex Technologies GmbH ging davon aus, dass es sich bei den beworbenen Produkten nicht um Original Sympatex-Lizenzprodukte handelte, sondern um gefälschte Artikel und leitete juristische Schritte ein. Dabei stellte sich heraus, dass die als Sympatex-Trekkingsschuhe ausgelobten Artikel bei Lidl aus einem Werk in China stammen. Diese wollte und kann sich Membranhersteler Sympatex natürlich nicht gefallen lassen – und zog wie berichtet vor Gericht. Jetzt folgte der Urteilsspruch.
China ist laut Sympatex-Pressemeldung die „mit Abstand größte Quelle gefälschter Markenartikel weltweit“, heißt es im letzten Jahresbericht der Internationalen Anti-Fälschungs-Koalition (IACC) an den US-Handelsbeauftragten. Marken- und Produktpiraten übernehmen unerlaubt das technische Wissen, das sich ein Unternehmen in langjähriger und mühevoller Arbeit und unter Einsatz enormer finanzieller Mittel erworben hat, um es für ihre Produkte zu nutzen.
Sie verwenden die Bekanntheit einer Marke, die ein Markenhersteller aufgrund seiner Qualitätsprodukte erlangt hat, um den Verbraucher über die tatsächliche Herkunft der Ware und Qualität zu täuschen und verursachen damit wirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe.
Eine von Sympatex durchgeführte Überprüfung hat ergeben, dass die von Lidl angebotenen, aus China stammenden Schuhe den in den „Technical Guidelines for Footwear“ von Sympatex hinsichtlich der Wasserdampfdurchlässigkeit des Obermaterials und des Futters sowie der für die Wasserdichtigkeit festgelegten Mindestanforderungen nicht annähernd entsprechen.
Sie halten den hohen Qualitätsansprüchen von Sympatex in keinerlei Hinsicht Stand und wurden eindeutig als Fälschung identifiziert.
Die Sympatex Technologies GmbH hat deshalb vor dem Landgericht Stuttgart ein Urteil erstritten, in dem Lidl untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Sympatex oder das Sympatex-Markenlogo für Schuhwaren, insbesondere Trekkingschuhe oder Membranen zu verwenden, sofern diese nicht mit Zustimmung der Rechteinhaberin im Inland oder in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind.
Das Urteil ist rechtskräftig.
– Jo Beckendorff –