Produktbeschreibungen können unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein. Online-Händler können bei ungenehmigter Nutzung abgemahnt werden. Darauf weist Sascha Faber hin, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei volke2.0. Dazu gibt es ein neues Urteil.
Ein Onlinehändler war wegen der Verwendung zahlreiche Produktbeschreibungen von Schuhen sowie auch einer ähnlichen grafischen Gestaltung der Angebote abgemahnt worden. Zwei Instanzen hatten zu klären, ob die verwendeten Produktbeschreibungen die Schwelle zu einem urheberrechtlich geschützten Werk überschritten haben.
Dies bejahte sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln aufgrund der besonderen Wortwahl und sprachlichen Ausgestaltung. Das Landgericht Köln stützte sich bei seiner Begründung (Urteil vom 06.04.2011, Az.: 28 O 900/10) auf die Gesamtkonzeption der verwendeten Texte und sah darin eine persönliche geistige Schöpfung und damit ein urheberrechtsfähiges Werk. Zwar waren »die stichwortartigen Grundlagen der Beschreibungen der Schuhe durch die Angaben des Herstellers vorgegeben«, dies spreche aber nach Ansicht der Kölner Richter nicht gegen einen Urheberrechtsschutz.
Vielmehr seien die recht kurzen Texte dennoch von einem bestimmten Stil geprägt, der »ersichtlich in seiner Ausdrucksart eine bestimmte – gehobene – Käuferschicht ansprechen soll«. So waren die Richter der Ansicht, dass Begriffe wie »besonders robust«, »besonders komfortabel«, »eindrucksvoll« oder »flexibel« auf Luxus schließen lassen, ohne diesen Begriff konkret auszusprechen.
Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Ansicht (Urteil vom 30.09.2011, Az.: 6 U 82/11). Dabei stellten die Richter ebenfalls auf den einheitlichen Aufbau und den für das Zielpublikum ansprechenden Stil ab, was dazu führt, dass sich die betreffenden Beschreibungen von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben.
Jedoch warnt Fachmann Faber vor Verallgemeinerungen: Nicht alle Produktbeschreibungen genießen nach diesem Urteil urheberrechtlichen Schutz. Hier hoben sich die betreffenden Beschreibungen von anderen Produktbeschreibungen ab; im Unkehrschluss sind klassische Produktbeschreibungen nicht geschützt. Zunächst ist es zudem eine Einzelfallentscheidung.
Das Urteil hat deswegen eine gewisse Bedeutung, weil in Konsumgüterbranchen Preisverrisse die Marge des Handels schmälern können. Dabei tun sich gerade Online-Händler hervor (natürlich nicht die seriösen). Lieferanten können aus rechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres die Geschäftsbeziehung zu »schwarzen Schafen« verweigern, die auch oft wissen, wie sie anderweitig an Ware kommen. Wäre es aber möglich, ihnen zu untersagen, Originalfotos und -Beschreibungen des Herstellers für die Auslobung zu verwenden, würde der Aufwand für solche Online-Händler hochgetrieben. Die können ihre Kampfpreise aber nur bei niedrigem Gesamtaufwand halten.
mb