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Werbung für Fahrradschloss mit überholtem Testergebnis unzulässig

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 2012 bestätigt die Auffassung des ADFC: Ein Fahrradschloss darf nicht mit dem Testergebnis »gut« beworben werden, wenn die Stiftung Warentest nachträglich eine mindere Qualität ermittelt und ihr früheres Testergebnis zurückgezogen hat.

In dem konkreten Fall ging es um das Bügelschloss »Sekura KB 302«, dass 2007 bei einem Test »gut« abgeschnitten hatte. Ein Jahr später fiel dem ADFC auf, dass sich mit dem »Profex 65862« ein baugleiches Schloss im Handel befand, das sich aufgrund der minderen Materialstärke aber mühelos knacken ließ. Die Warentester konnten dies bei einer Nachprüfung bestätigen und revidierten ihr Testergebnis. Weil der Produzent nicht bereit war, seine Werbung mit dem angeblichen »gut« aufzugeben, wurde er von der Verbraucherzentrale abgemahnt und auf Unterlassung verklagt.
Das Landgericht Landau gab zunächst dem Hersteller Recht, sein Urteil wurde aber in der Berufungsinstanz vom Pfälzischen OLG aufgehoben. Die Richter hielten die Werbung mit einem nachträglich zurückgenommenen Testurteil für irreführend. Der Schlosshersteller habe den Verbrauchern verschwiegen, dass die frühere Testbewertung aufgrund einer Nachuntersuchung nicht mehr gelte. Seine Werbung war irreführend und deshalb zu unterlassen (4 U 17/10).
Der ADFC rät Kunden, die ein solches Schloss erworben haben, es gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Es weise nach geltendem Recht einen Sachmangel auf. Dieses Rückgaberecht bestehe bis zu zwei Jahre nach dem Kauf, auch ohne Kassenbon oder Originalverpackung.
www.adfc.de/diebstahl.

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