Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 der StVO-Novelle unter Maßgabe zahlreicher Änderungen zugestimmt. Umgesetzt werden jetzt auch Änderungen zur Erhöhung der Sicherheit und der Attraktivität des Radverkehrs. Dies wird vom ZIV begrüßt, insbesondere die Klarstellung zur Personenbeförderung.
Zu den wichtigsten Neuerungen gehören ein festgeschriebener Mindestüberholabstand von 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts, ein generelles Halteverbot auf Fahrradschutzstreifen, ein Grünpfeil ausschließlich für Radfahrende sowie Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen.
Die in die Novelle ergänzend aufgenommene Klarstellung in §21 StVO zur Personenbeförderung ist aus Sicht des ZIV besonders erwähnenswert. Die lautet zukünftig: »Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. …«
»Neben den Änderungen, die die Sicherheit der Radfahrenden erhöhen, liegt uns als ZIV die Personenbeförderung besonders am Herzen«, erklärt ZIV-Geschäftsführer Siegfried Neuberger, »denn so können auch Ältere oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen die Freude am Radfahren erleben. Bislang war die Mitnahme von Personen auf dem Fahrrad nur bis zum vollendeten 7. Lebensjahr zulässig. Deshalb sind wir sehr froh, dass der Bundesrat diesen wichtigen Punkt aufgenommen hat.«
Die neue Verordnung wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Für den Industrieverband sei es besonders positiv, dass sich die Bundesländer so intensiv bei der Novellierung der StVO engagiert und über die Vorschläge des Verkehrsministeriums hinaus wichtige Punkte eingebracht haben, heißt es aus Bad Soden. Diese StVO-Novelle sei ein erster Schritt auf dem Weg zur Akzeptanz des Fahrrades als gleichwertiges Verkehrsmittel, weitere müssten folgen. Mit der bereits für 2020 vom BMVI angekündigt weiteren Reform für 2020, läge es nun am Bundesverkehrsministerium, die beschlossenen Änderungen umzusetzen.