Laut dem Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) kommt es mit Blick auf den §21 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der die Beförderung von Personen auf dem Fahrrad untersagt, »regelmäßig zu Verwirrung« und auch teilweise zur Verunsicherung einiger Marktteilnehmer. Deshalb möchte der ZIV die Regelung zur Personenbeförderung auf Fahrrädern gerne klarstellen.
Besagter StVO-Paragraph suggeriere in seiner aktuellen Fassung, dass auf einem Fahrrad keine Personen befördert werden dürfen – ausgenommen Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr. Dieser Interpretation widersprechen jedoch verschiedene Rechtsexperten.
Die Begründung dafür, dass die Personenbeförderung auf dem Fahrrad gemäß §21 StVO legal ist, ist laut ZIV »in der Entstehungsgeschichte des Paragrafen zu finden«.
Richtig – in der Fassung des damaligen §30 Abs. 1 StVO aus dem Jahr 1937 hieß es noch: »Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer Personen nicht mitnehmen.« In den späteren Fassungen der StVO ging der Begriff »einsitzig« jedoch verloren. Ergo bezieht sich das Beförderungsverbot gemäß §21 Abs. 3 StVO nur auf einsitzige Fahrräder – heißt laut ZIV »auf Fahrräder, die in ihrer Konstruktion von vornherein keinen weiteren Sitzplatz vorgesehen haben«.
Sei ein Fahrrad hingegen dementsprechend konstruiert, dass die Mitnahme von Personen möglich – also eine zusätzliche Sitzmöglichkeit vorhanden ist, dürfen darauf auch Personen transportiert werden. Dies ist beispielsweise bei Rikschas oder bestimmten Lastenradtypen der Fall.
Deshalb empfiehlt der ZIV, »die Regelung zur Personenbeförderung auf Fahrrädern im Rahmen der geplanten StVO-Reform dahingehend zu präzisieren, dass aus dem Paragrafen klar hervorgeht, dass entsprechend konstruierte Fahrräder zur Personenbeförderung befähigen«. Somit könne die Verunsicherung im Markt ein für alle Mal ausgeräumt werden. Zudem könne sich dann auch das Potenzial dieser Fahrradtypen besser entfalten.
Text: Jo Beckendorff/ZIV, Foto: Velotaxi Japan