EU-Strafzoll: EBMA wirft China Vernebelungstaktik vor

Nach Antrag vom 14. August 2012 des Europäischen Fahrrad-Industrieverbandes EBMA hat die Europäische Kommission offiziell bekannt gegeben, eine Untersuchung betreffend mutmaßlicher Umgehung des eingeführten Anti-Dumping-Strafzolls auf Einfuhren von Fahrrädern aus China über den Umweg Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien einzuleiten. Der genaue Wortlaut ist im Amtsblatt vom 25. September unter der Verordnungsnummer 875/2012 nachzulesen


Während derzeit schon eine Überprüfung des am 7.Oktober 2011 in eine weitere Runde von fünf Jahren geschickte EU-Anti-Dumping-Strafzolls in Höhe von 48,5 Prozent auf Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China läuft, enthält der jetzige EBMA-Antrag „hinreichende Anscheinsbeweise dafür, daß die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch den Versand über Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien sowie durch die in Indonesien, Sri Lanka und Tunesien vorgenommene Montage bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China…umgangen werden“.
Der zum oben genannter August-Termin eingereichte EBMA-Antrag wurde im Namen der drei Verbandsmitglieder und Unionshersteller Cycles – Montagem e Comercio de Bicicletas, Ldo, SC aus Portugal, Eurosport DHS SA aus Rumänien sowie Maxcom Ltd. (die unter anderem für Dahon seit 2011 Fahrräder für den europäischen Markt montieren) aus Bulgarien eingereicht.


Verdächtiges Ausfuhr-Handelsgefüge
Dem EBMA-Antrag zufolge „hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union nach der Erhöhung…eingeführten Antidumpingzolls auf die betroffene Ware erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder Rechtfertigung…diese Veränderung scheint auf den Versand von Fahrrädern mit Ursprung China über Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union sowie auf Montagevorgänge in Indonesien, Sri Lanka und Tunesien zurückzugehen“.


„Anscheinsbeweise“
Außderdem enthalte der EBMA-Antrag hinreichende Anscheinbeweise dafür, „daß die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird“. Dem Anschein nach würden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren lägen hinreichende Beweise dafür vor, daß „die Preise der Einfuhren unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte“.


Schlussfolgerung
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus den oben genannten Ländern zu überprüfen.


Fragebögen
„Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/ Herstellern und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern in Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, ferner den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China, Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas und Tunesiens Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen“, heißt es im EU-Amtsblatt. Gegebenenfalls würden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.
Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.


Text: Jo Beckendorff


 


 


 


 

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