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MIFA-Gläubiger erzielen Etappensieg in Sachen MIFA-Grundstück
Da war die Mifa-Welt noch halbwegs in Ordnung: Mifa-CEO Heinrich von Nathusius und Key Account Manager Stefanie Koch auf der Eurobike 2016.

Letzten Mittwoch (8. Mai) hat das Oberlandgericht Naumburg im Rechtsstreit der einstigen „MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG“ gegen den Landkreis Mansfeld-Südharz folgendes Urteil (Az. 5 U 146/18) verkündet: Die Entscheidung der Vorinstanz wird aufgehoben. Heißt: »Der Landkreis muss nicht nur das ehemalige MIFA-Grundstück im Ortszentrum von Sangerhausen an die insolvente MIFA AG zurückgeben, sondern auch die erhaltenen Mietzahlungen zurückzahlen.«

Dazu Lucas F. Flöther in seiner Rolle als Insolvenzverwalter der MIFA AG: »Die Entscheidung des Gerichts ist ein Etappensieg für die zahlreichen Gläubiger der MIFA AG. Das Gericht ist unserer Rechtsauffassung gefolgt, dass das Grundstück zur Masse des Unternehmens gehört und die erlangten Mietzahlungen zurückzuzahlen sind. Nun müssen wir abwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird.“
Die Urteilsbegründung sowie die mögliche Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) steht allerdings noch aus. Sobald diese vorliegt hat der Landkreis vier Wochen Zeit darüber zu entscheiden, ob er Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt.
Hintergrund des oben genannten Rechtsstreits: Im April 2014 hatte der Landkreis Mansfeld-Südharz der damaligen MIFA AG große Teile des Firmengrundstücks abgekauft und dieses Grundstück anschließend wieder an die MIFA AG vermietet (Stichwort »Sale & Lease Back«). Damit wollte der Landkreis die in wirtschaftliche Schieflage geratene MIFA AG finanziell unterstützen.
Nach Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters war dem Landkreis zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bekannt, dass der MIFA AG eine Insolvenz drohte und dass zu diesem Zeitpunkt kein geeigneter Sanierungsplan vorgelegen hatte. Der Verkauf des Grundstücks unterliegt in einem solchen Fall der sog. Insolvenzanfechtung: »Das bedeutet, dass eine Übertragung von Vermögensgegenständen rückgängig gemacht werden muss, wenn das schuldnerische Unternehmen zum Zeitpunkt der Übertragung bereits faktisch insolvent war. Dadurch soll sichergestellt werden, dass kein Gläubiger bessergestellt wird als andere Gläubiger (»Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz«). Wenn das Urteil Rechtkraft erlangt, wird der Insolvenzverwalter versuchen, das Grundstück zu verkaufen, um auf diesem Wege die Insolvenzquote für die Gläubiger der MIFA AG zu verbessern.«

Text: Jo Beckendorff/Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung
 

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